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   BayObLG, 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98   

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https://dejure.org/1998,7142
BayObLG, 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98 (https://dejure.org/1998,7142)
BayObLG, Entscheidung vom 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98 (https://dejure.org/1998,7142)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Mai 1998 - 1 ObOWi 188/98 (https://dejure.org/1998,7142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherheitsabschlag bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 421
  • VersR 1999, 1554
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 22.12.1992 - 2 ObOWi 438/92

    Höchstgeschwindigkeit; Überschreiten; Dauerordnungswidrigkeit; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98
    Demnach sind alle hier in Betracht kommenden Fehlerquellen, insbesondere auch der Reifenverschleiß, bei der Messung durch Nachfahren mit dem Abschlag von 10 % ausreichend berücksichtigt (vgl. BayObLG DAR 1993, 358 ).
  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03

    Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"

    Zwar sehen die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (Nr. 4 der Anlage 2a - Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) vor, dass beim Nachfahren mit geeichtem Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein Toleranzwert von 10 % zugunsten des Betroffenen abzuziehen ist (vgl. auch BayObLG NZV 1998, 421).
  • BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed

    b) Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10 % in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Meßgerät wie hier vom Fabrikat Proof Speed und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug - wovon hier nach dem vorstehend Dargelegten auszugehen ist - nicht (nennenswert) verkürzt hat (vgl. BayObLGSt 1992, 165/168; ferner Beschluß vom 20.5.1998 - 1 ObOWi 188/98).
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